Informationen zur Kassensicherungsverordnung

Was ist die Kassensicherungsverordnung?

Die KassenSichV schreibt vor, wie Manipulationen elektronischer Registrierkassen verhindert werden sollen und wie den Finanzämtern die Kontrolle von Kassensystemen auf mögliche Manipulationsversuche erleichtert werden soll.

Bis zu welchem Stichtag muss meine Kasse KSV-Konform sein?

Die Frage, welche Regeln und Fristen in Deutschland momentan gelten und was sie für den einzelnen Kassenbetreiber bedeuten, wird kontrovers diskutiert (Stand 4.8.2020). 

Die Behörden des Bundes und der Länder arbeiten auch hier nicht einheitlich und erlassen immer wieder mal neue Regeln. 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben an mehrere Händlerverbände deutlich gemacht, dass dort keine weitere Fristverlängerung gewährt wird. 

Ab 01.10.2020 muss – geht es nach dem BMF – jede aufrüstbare Kasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.

Kassensicherungsverordnung

Schreiben des BMF an Händlerverbände vom 30.06.2020:

Keine weitere Fristverlängerung!

Etliche Bundesländer weichen von der Regelung des BMF ab.

Die Finanzbehörden der Länder haben kürzlich verfügt, dass eine längere Frist – meist bis 31.03.2021 –  gewährt wird.

Dies gilt für: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein.

Die Regelungen sehen allerdings in jedem Land etwas anders aus. Klicken Sie auf das jeweilige Bundesland und wir bringen Sie zu der jeweiligen Regelung.

Länder, die hier nicht genannt werden, werden vermutlich nachziehen.

Setzen Sie sich auf jeden Fall mit Ihrem Steuerberater in Verbindung und lassen Sie sich erklären, was die Regeln für Sie bedeuten.

Ihr Steuerberater darf uns hierzu gerne anrufen.

Quelle: haufe

Was muss Ihre Kasse zukünftig leisten können?

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TSE-Pflicht ggf. schon ab 01.10.2020

Jede in Deutschland betriebene elektronische Kasse muss lt. BMF ab spätestens 01.10.2020 mit einer sogenannten TSE (technischen Sicherheitseinrichtung) ausgestattet bzw. verbunden sein. Aufgrund von Erlassen einzelner Bundesländer kann diese Frist ggf. bis 31.3.2021 ausgeschöpft werden (s.o.).

Auf der TSE werden die Daten zu allen relevanten Kassenvorgängen manipulationssicher und verschlüsselt gespeichert – das ist der Kern der Kassensicherungsverordnung

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Kassen-Meldepflicht

Jede Kassenstelle muss zukünftig beim Finanzamt an- bzw. abgemeldet werden.

Bei der Anmeldung ist die Seriennummer der TSE zwingend anzugeben.

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Bon-Ausgabepflicht

Jeder Händler muss dem Kunden den Kassenbon aktiv aushändigen.

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Prüfbarkeit der Kasse (DSFinV-K-Export)

Kassensysteme müssen – um konform zur Kassensicherungsverordnung zu sein – Daten im neuen DSFinV-K-Format jederzeit bereitstellen können, damit ein Prüfer die Kassendaten mit den auf der TSE gespeicherten Daten abgleichen und die ordnungsgemäße Kassenführung überprüfen kann

Die Behörden gewähren – ja nach Bundesland – Übergangsfristen bis 31.03.2021. Wer danach allerdings noch Kassensysteme ohne TSE einsetzt und sich auch nicht aktiv um die Beschaffung einer solchen Kasse gekümmert hat, riskiert Geldstrafen bis 25.000 Euro sowie empfindliche Hinzuschätzungen bei der Betriebsprüfung – Ihr Steuerberater sollte Sie über die Dringlichkeit aufgeklärt haben.

Gibt es eine Übergangsfrist für PC-Kassen?

Die Übergangsregelung zur Kassensicherungsverordnung besagt, dass Kassensysteme, die vor 2017 verkauft worden sind, der GDPdU entsprechen aber bauartbedingt nicht umrüstbar sind, erst bis 31.12.2022 auf die technische Sicherheitseinrichtung umgerüstet werden müssen. Nach unserer Meinung gilt das nicht für PC-Kassen. 

Um aber einen rechtlich verbindlichen Rat einzuholen, empfehlen wir Ihnen, dass sie Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Ist Ihre Kasse bereit für die KassenSichV?

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