Informationen zur Kassensicherungsverordnung
Was ist die Kassensicherungsverordnung?
Die KassenSichV schreibt vor, wie Manipulationen elektronischer Registrierkassen verhindert werden sollen und wie den Finanzämtern die Kontrolle von Kassensystemen auf mögliche Manipulationsversuche erleichtert werden soll.
Bis zu welchem Stichtag muss meine Kasse KSV-Konform sein?
Die Frage, welche Regeln und Fristen in Deutschland momentan gelten und was sie für den einzelnen Kassenbetreiber bedeuten, wird kontrovers diskutiert (Stand 4.8.2020).
Die Behörden des Bundes und der Länder arbeiten auch hier nicht einheitlich und erlassen immer wieder mal neue Regeln.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben an mehrere Händlerverbände deutlich gemacht, dass dort keine weitere Fristverlängerung gewährt wird.
Ab 01.10.2020 muss – geht es nach dem BMF – jede aufrüstbare Kasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.

Schreiben des BMF an Händlerverbände vom 30.06.2020:
Keine weitere Fristverlängerung!
BMF-Schreiben vom 30.6.2020
Betreff:
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen; Startzeitpunkt für den Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Die Bundesregierung hat daher umfassende Stützungsmaßnahmen ergriffen, damit aktive Geschäftsbetriebe ordnungsgemäß aufrechterhalten werden können und Ihre Leistungen am Markt anbieten können.
Ein ordnungsmäßiger Geschäftsbetrieb erfordert seit dem 1. Januar 2020 allerdings auch, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Mit der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 (BMF-Schreiben vom 06. November 2019 – IV A4 – S0319/19/10002:001, DOK 2019/0891800) wurde die Frist für die Anbindung von Kassensystemen an eine TSE lediglich verlängert, bis eine flächendeckende Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme möglich ist.
Erfreulicherweise bieten mittlerweile bereits vier TSE-Hersteller zertifizierte TSE auf dem Markt an, für welche nach unseren Informationen keine Lieferschwierigkeiten aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bestehen. In dem o.g. BMF-Schreiben wurde in Hinblick darauf schon hingewiesen, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.
Ich bitte Sie daher, Ihre Mitglieder im Hinblick auf das Auslaufen der Frist am 30. September 2020 darauf hinzuweisen, nunmehr alle Voraussetzungen zur Aufrüstung der Kassen bzw. Neuanschaffung von Kassen vorzunehmen. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Notwendigkeit einer Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung seitens des Bundesministeriums der Finanzen nicht gesehen wird und bitte Sie, Ihre Mitglieder hierüber entsprechend in Kenntnis zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Bösinger
Etliche Bundesländer weichen von der Regelung des BMF ab.
Die Finanzbehörden der Länder haben kürzlich verfügt, dass eine längere Frist – meist bis 31.03.2021 – gewährt wird.
Dies gilt für: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein.
Die Regelungen sehen allerdings in jedem Land etwas anders aus. Klicken Sie auf das jeweilige Bundesland und wir bringen Sie zu der jeweiligen Regelung.
Länder, die hier nicht genannt werden, werden vermutlich nachziehen.
Setzen Sie sich auf jeden Fall mit Ihrem Steuerberater in Verbindung und lassen Sie sich erklären, was die Regeln für Sie bedeuten.
Ihr Steuerberater darf uns hierzu gerne anrufen.
Quelle: haufe
Was muss Ihre Kasse zukünftig leisten können?

TSE-Pflicht ggf. schon ab 01.10.2020
Jede in Deutschland betriebene elektronische Kasse muss lt. BMF ab spätestens 01.10.2020 mit einer sogenannten TSE (technischen Sicherheitseinrichtung) ausgestattet bzw. verbunden sein. Aufgrund von Erlassen einzelner Bundesländer kann diese Frist ggf. bis 31.3.2021 ausgeschöpft werden (s.o.).
Auf der TSE werden die Daten zu allen relevanten Kassenvorgängen manipulationssicher und verschlüsselt gespeichert – das ist der Kern der Kassensicherungsverordnung

Kassen-Meldepflicht
Jede Kassenstelle muss zukünftig beim Finanzamt an- bzw. abgemeldet werden.
Bei der Anmeldung ist die Seriennummer der TSE zwingend anzugeben.

Bon-Ausgabepflicht
Jeder Händler muss dem Kunden den Kassenbon aktiv aushändigen.

Prüfbarkeit der Kasse (DSFinV-K-Export)
Kassensysteme müssen – um konform zur Kassensicherungsverordnung zu sein – Daten im neuen DSFinV-K-Format jederzeit bereitstellen können, damit ein Prüfer die Kassendaten mit den auf der TSE gespeicherten Daten abgleichen und die ordnungsgemäße Kassenführung überprüfen kann
Die Behörden gewähren – ja nach Bundesland – Übergangsfristen bis 31.03.2021. Wer danach allerdings noch Kassensysteme ohne TSE einsetzt und sich auch nicht aktiv um die Beschaffung einer solchen Kasse gekümmert hat, riskiert Geldstrafen bis 25.000 Euro sowie empfindliche Hinzuschätzungen bei der Betriebsprüfung – Ihr Steuerberater sollte Sie über die Dringlichkeit aufgeklärt haben.
Gibt es eine Übergangsfrist für PC-Kassen?
Die Übergangsregelung zur Kassensicherungsverordnung besagt, dass Kassensysteme, die vor 2017 verkauft worden sind, der GDPdU entsprechen aber bauartbedingt nicht umrüstbar sind, erst bis 31.12.2022 auf die technische Sicherheitseinrichtung umgerüstet werden müssen. Nach unserer Meinung gilt das nicht für PC-Kassen.
Um aber einen rechtlich verbindlichen Rat einzuholen, empfehlen wir Ihnen, dass sie Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
Ist Ihre Kasse bereit für die KassenSichV?
Wir beraten Sie gerne zum Thema POS
Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns, wenn sie Fragen zum Thema Point of Sale, Kassensysteme, Kassenlösungen, Kassensicherungsverordnung, TSE – technische Sicherheitseinrichtung, Kassenhardware, Kassensoftware, Scanner, Bondrucker, Kassenzubehör, Zahlungsterminals oder sonstigen Problemstellungen rund um Ihren P.O.S. haben.
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